§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/ oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und/oder Garantien, die von uns oder unseren Angestellten abgegeben werden, auch in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, werden erst durch unsere schriftliche oder in Textform gehaltene Bestätigung verbindlich zum Vertragsinhalt. Wenn wir einem Angebot Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben und/oder Angaben zur Qualität und Ausführung beifügen, so verstehen sich diese nur als annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bezeichnet haben. Änderungen, soweit diese Änderungen nicht den Vertragsgegenstand grundlegend ändern und soweit der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht durch die Änderung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben wird, behalten wir uns vor. Eine Bestellung gilt erst dann als durch uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist, als Bestätigung gilt hierbei auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder der Beginn der von uns geschuldeten Leistungserbringung.
§3 Preise
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, sowie sonstiger Kosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§4 Zahlungen und Verrechnungen
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der fakturierte Betrag zum 10. Tag nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder zum 30. Tag nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.
Mieten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind zum 10. Tag nach Rechnungsdatum in voller Höhe zu zahlen.
Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Der Besteller gerät mit der Zahlung in Verzug, sofern die Zahlung nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des genannten Zahlungsziels eingegangen ist.
Wir berechnen ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins, es sei denn, ein höherer Zinsschaden kann durch uns nachgewiesen werden. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten, ebenso die Geltendmachung darüber hinausgehender uns zustehender Rechte und Ansprüche. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, so stehen uns die Rechte des § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.
§5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder uns gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde.
§6 Lieferzeit
Angaben zu Lieferzeiten sind von uns grundsätzlich annähernd. Etwas anderes gilt nur, sofern eine Lieferzeit oder ein Lieferzeitpunkt ausdrücklich schriftlich oder in Textform von uns bestätigt wurde. Ist eine Lieferzeit nach Zeiträumen vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst, wenn der Besteller sämtliche Mitwirkungsleistungen, sowohl in kaufmännischer, als auch technischer Hinsicht uns gegenüber verbindlich geklärt hat und der Besteller insofern seinen Mitwirkungsverpflichtungen, wie z. B. die Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung (soweit vereinbart) erbracht hat. Hat der Besteller die erforderlichen Mitwirkungsleistungen nicht erbracht, so beginnt die Lieferzeit erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Mitwirkungsleistungen durch den Besteller erbracht wurden. Dies gilt nur dann nicht, soweit uns ein Verschulden bzgl. der Verzögerung anzulasten ist. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir die Meldung der Versandbereitschaft erklärt haben und die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte. Grundsätzlich sind wir zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, welche wir auch gesondert in Rechnung stellen können. Die Erbringung von Teilleistungen ist nur dann ausgeschlossen, sofern die bestellte Leistung nur nutzbar ist, sofern sie insgesamt bewirkt wird. Die Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Machtbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine.
§ 7 Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr des Untergangs geht spätestens mit der Absendung der zu liefernden Produkte auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn wir von unserem Recht Gebrauch machen, Teillieferungen auszuliefern, sofern wir die Versendungskosten tragen oder wenn wir die Beförderung des Liefergegenstandes übernehmen. Abweichend hiervon gilt, sofern gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, dass diese durchzuführende Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend ist. Die Abnahme hat entsprechend der weiter unten geregelten Bedingungen unverzüglich zum Abnahmetermin, andernfalls unverzüglich nach Meldung über die Abnahmefähigkeit der von uns zu liefernden Leistungen zu erfolgen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand der von uns zu liefernden Produkte bzw. verzögert sich die Abnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr an dem Tag der Meldung der Versand- /Abnahmebereitschaft an den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers eine Versicherung abzuschließen, wenn der Besteller dies ausdrücklich verlangt. Das Verlangen zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung hat der Besteller schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
§ 8 Gewährleistung, Sachmängel
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten und/oder ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche in fünf Jahren seit Gefahrübergang. Die gelieferten Gegenstände/Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns gegenüber nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche oder in elektronischer Form übertragene Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel
für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Mängelrügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen hin ist ein beanstandeter Liefergegenstand/ein beanstandetes Produkt frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei Vorliegen einer berechtigten Mängelrüge sind wir bereit die Kosten des günstigsten Versandweges an den Besteller zu erstatten; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Es gelten ausdrücklich die Untersuchungs- und Rügepflichten nach dem HGB. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir berechtigt innerhalb angemessener Frist selbst zu wählen, ob zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Im Falle des Fehlschlagens des von uns gewählten Nacherfüllungsversuchs, d. h. der Unmöglichkeit, der Unzumutbarkeit, der Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung der haftungsbeschränkenden Regelungen dieser AGB (s. u.) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand/das Produkt ändert und/oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten bzgl. der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung einer gebrauchten Sache/eines gebrauchten Produkts erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§9 Schutzrechte
Wir stehen nach Maßgabe der folgenden Regelungen dafür ein, dass die von uns gelieferten Produkte frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht an dem Produkt verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen zur Haftung im Allgemeinen gem. der folgenden Regelung (§10) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferter Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Regelung zu den Gewährleistungsansprüchen und der Haftung nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorliefertanten erfolglos waren oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, eine solche Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
§10 Haftung im Allgemeinen, Schadenersatz bei Verschulden Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solche Sachmängel, die seine Funktion oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- , Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Produkts ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum von erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir gem. dieser Regelungen dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des gelieferten Produkts sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten waren. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unseres Hauses für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von € 10.000.000 pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sowie von € 250.000 für Vermögensschäden je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Hauses. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte der Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkung dieser Regelung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§11 Eigentumsvorbehalt
Die folgenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt dienen der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unseres Hauses gegenüber dem Besteller aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehungen über die Belieferung mit unseren Produkten (einschl. Saldoforderung aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum unseres Hauses. Die Ware, sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (s. u.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung unseres Hauses als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum – oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Sache zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem o.a. genannten Verhältnis. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegenüber dem Erwerber – bei Miteigentum unseres Hauses an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall zu widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, so wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum unseres Hauses hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür im Verhältnis zu uns der Besteller. Wir werden die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
§12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Dem Besteller ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nur gestattet, wenn die Gegenforderungen durch uns unbestritten oder uns gegenüber rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller kann ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dem Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers ausschließlich auf dem Vertrag beruhen bzgl. derer die Zurückbehaltung durchgeführt wird oder die Ansprüche unbestritten oder uns gegenüber rechtskräftig festgestellt sind.
§13 Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers
Zur sach- und interessengerechten Angebotserstellung, Planung und Durchführung von Geschäften kann die Mitwirkung des Bestellers für uns zwingend erforderlich sein. Der Besteller ist daher gehalten, soweit erforderlich, die folgenden Mitwirkungsleistungen zeitnah und vollständig zu erbringen. Entstehen durch Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Besteller Probleme, wie Zeitverzug mit der Lieferung, zusätzliche Kosten, im schlimmsten Fall Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, so geht dies zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist in Abhängigkeit von dem abgeschlossenen Vertrag zu folgenden Mitwirkungsleistungen verpflichtet:
Die vorstehende Aufzählung ist bzgl. der Mitwirkungsleistungen ausdrücklich nicht ausschließlich. In Abhängigkeit von dem geschlossenen Vertrag und der zu erbringenden vertraglich geschuldeten Leistungen können weitere ggf. andere Mitwirkungsleistungen des Bestellers erforderlich sein. Diese sind im Rahmen des Üblichen durch den Besteller zu erbringen. Sollten die von uns gelieferten Produkte in ein Netzwerk integriert werden und/oder durch an ein Netzwerk oder in einem Netzwerk integrierte Computer gesteuert werden, so ist der Kunde verpflichtet, für die Durchführung von Datensicherungsmaßnahmen zu sorgen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, unmittelbar vor einer Erstinstallation unserer Produkte eine vollständige Datensicherung durchzuführen, damit für den Fall eines Datenverlustes die entsprechenden Daten unverzüglich und kostengünstig erneut aufgespielt werden können. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle, sowie auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt, d. h. nach Setzen einer Nachfrist besteht auch bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch die Möglichkeit das Vertragsverhältnis zu beenden.
§14 Abnahme
Soweit für die von uns zu erbringende Leistung eine Abnahme erforderlich ist (Werkvertrag), so regeln sich die Verpflichtungen zur Abnahme ggf. vor Abnahme ausschließlich nach den folgenden Bedingungen:
§15 Auftragsfertigung
Sofern wir für Besteller im Auftrag Produkte herstellen und liefern, mit dem Ziel, dass der Besteller die Waren als eigene Produkte weiterverkauft, gelten ergänzend folgende spezielle Regelungen:
§16 Nutzungsberechtigung bei Überlassung von Software
Soweit im Lieferumfang unserer Produkte Software enthalten und/oder verbaut ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, die gelieferte Software einschl. ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird ausschließlich zur Nutzung auf und in Verbindung mit dem gelieferten Produkt zur Verfügung gestellt. Die von uns gelieferten Produkte bilden mit der von uns zur Verfügung gestellten Software grundsätzlich eine Einheit und sind nicht dafür bestimmt, von dem Produkt getrennt vermarktet zu werden. Eine Nutzung der Software ist daher auf mehr als einem Gerät/System unzulässig. Dem Besteller stehen bzgl. der Software lediglich die gesetzlichen Ansprüche und Rechte nach den §§ 69 a ff. UrhG zu. Sind die von uns gelieferten Produkte und die von uns gelieferte Software mit einem Copyright-Vermerk versehen, so ist der Besteller verpflichtet, diesen Copyright-Vermerk aufrechtzuerhalten und nicht dazu berechtigt, diesen zu entfernen.
§17 Schlussbestimmungen
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl unser Sitz in 58456 Witten oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist in jedem Fall jedoch 58456 Witten ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Beziehung zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt ausdrücklich nicht. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der Textform. Dasselbe gilt auch für eine Änderung von Vertragsinhalten, sowie zur Änderung von Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie für die Aufhebung des vorliegenden Schriftformerfordernisses.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausübung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.